Ein Streifschaden auf dem Parkplatz, ein Kratzer am Zaun – und dann fährt man einfach weiter, weil niemand zugesehen hat. Was harmlos erscheint, ist juristisch eine Straftat: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, umgangssprachlich Fahrerflucht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Hinzu kommen Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg und versicherungsrechtliche Konsequenzen.

Wer nach einem Verkehrsunfall die Unfallstelle verlässt, ohne Personalien zu hinterlassen oder auf die Polizei zu warten, riskiert erhebliche Konsequenzen – unabhängig davon, ob ein Zeuge vor Ort war.

Norbert Schäfer ist Ihr Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Castrop-Rauxel. Wir zeigen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen!

Unfallort im Straßenverkehr, Symbolbild für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB

 


 

Gliederung des Artikels

  1. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Kurz zusammengefasst
  2. Was ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?
  3. Wann macht man sich nach § 142 StGB strafbar?
  4. Die drei Pflichten am Unfallort
  5. Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?
  6. Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB
  7. Häufige Irrtümer rund um Fahrerflucht
  8. Versicherungsrechtliche Folgen der Unfallflucht
  9. Häufige Fragen zu § 142 StGB
  10. Fahrerflucht-Vorwurf? Handeln Sie jetzt richtig

 


 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Kurz zusammengefasst

  • Straftatbestand: § 142 StGB – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Drei Pflichten: Feststellungspflicht, Wartepflicht, Nachholungspflicht
  • Wartezeit: Tagsüber ca. 15–30 Minuten als Richtwert
  • Führerscheinentzug: Regelfall bei mittlerem und höherem Sachschaden
  • Bedeutender Sachschaden: Grenze bei ca. 2.000 Euro (Stand 2026)
  • Vorläufiger Führerscheinentzug: ab bedeutendem Schaden regelmäßig durch das Amtsgericht nach § 111a StPO
  • Tätige Reue: Nur unter engen Voraussetzungen möglich
  • Einspruchsfrist: 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls

 


 

Was ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bezeichnet den Tatbestand, bei dem ein Unfallbeteiligter die Unfallstelle verlässt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hat. Die gesetzliche Grundlage bildet § 142 StGB. Die Norm schützt nicht etwa ein öffentliches Interesse an lückenloser Verkehrsüberwachung, sondern das private Beweissicherungsrecht des Geschädigten – also dessen Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Wesentliche Merkmale:

  • Straftatbestand nach § 142 StGB (Strafgesetzbuch)
  • Gilt für jeden Unfallbeteiligten im Straßenverkehr
  • Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
  • Umgangssprachlich: Fahrerflucht oder Unfallflucht
  • Rechtsgut: das private Beweissicherungsinteresse des Geschädigten

Wichtig für das Verständnis: Fahrerflucht und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sind dieselbe Straftat. Der Begriff „Fahrerflucht“ ist umgangssprachlich verbreitet, der Gesetzestext selbst spricht von „unerlaubtem Entfernen vom Unfallort“. Maßgeblich für die Strafbarkeit ist nicht, ob ein Schaden bedeutend ist oder ob jemand zugesehen hat – entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Pflichten am Unfallort erfüllt wurden.

Als Unfallbeteiligter gilt gemäß § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Der Begriff ist damit bewusst weit gefasst: Auch wer nur möglicherweise zum Unfall beigetragen hat, unterliegt den Pflichten der Norm.

 


 

Wann macht man sich nach § 142 StGB strafbar?

Der Tatbestand des § 142 StGB setzt zunächst einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Gemeint ist jedes verkehrstypische Schadensereignis, das zu einem nicht völlig bedeutungslosen Schaden an Personen oder Sachen geführt hat. Typische Fälle aus der Praxis: ein Parkplatzstoß mit Blechschaden, ein Streifschaden am geparkten Fahrzeug oder eine Kollision beim Rückwärtsfahren.

Voraussetzungen der Strafbarkeit:

  • Ein Unfall im Straßenverkehr ist eingetreten
  • Täter ist Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 Abs. 5 StGB
  • Keine Ermöglichung der Feststellungen vor dem Entfernen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1)
  • Oder: keine angemessene Wartezeit (§ 142 Abs. 1 Nr. 2)
  • Vorsatz erforderlich – wer den Unfall nicht bemerkt hat, ist nicht strafbar

Wichtig zum Vorsatz: Strafbar macht sich nur, wer vorsätzlich handelt. Wer den Unfall nicht bemerkt hat, etwa weil der Aufprall im lautstarken Fahrzeug nicht zu hören war, erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Entfernens nicht. In der Praxis ist dieser Punkt häufig umstritten – die Staatsanwaltschaft wird versuchen, Kenntnis vom Unfall nachzuweisen.

 


 

Die drei Pflichten am Unfallort

Das Gesetz unterscheidet drei Handlungspflichten, deren Verletzung zur Strafbarkeit führt:

  1. Feststellungspflicht (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
    Der Unfallbeteiligte muss durch seine Anwesenheit und durch den ausdrücklichen Hinweis auf seine Beteiligung die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen. Ein bloßes Stehen neben dem Fahrzeug genügt nicht – aktives Handeln ist gefordert.
  2. Wartepflicht (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
    Ist niemand zur Entgegennahme der Feststellungen bereit, muss der Unfallbeteiligte eine nach den Umständen angemessene Zeit warten. Als grobe Orientierung gelten tagsüber etwa 15 bis 30 Minuten. Nachts kann die Frist kürzer ausfallen, wenn anschließend die Nachholungspflicht erfüllt wird.
  3. Nachholungspflicht (§ 142 Abs. 2 StGB):
    Wer den Unfallort berechtigt oder entschuldigt verlassen hat oder wer nach Ablauf der Wartefrist wegfährt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen – durch Mitteilung an den Geschädigten oder an eine nahegelegene Polizeidienststelle mit Angabe von Anschrift, Kennzeichen und Fahrzeugstandort.

Ein Autofahrer wartet pflichtgemäß nach einem Unfall neben seinem Fahrzeug, bis die Polizei oder der Geschädigte eintrifft

Checkliste: Was tun nach einem Unfall?

Haken Sie im Kopf jeden Schritt ab, den Sie am Unfallort erledigt haben. So vermeiden Sie den Vorwurf des unerlaubten Entfernens.

Sofortmaßnahmen am Unfallort:

  • Fahrzeug sichern: Motor abstellen, Warnblinklicht einschalten, Warndreieck aufstellen
  • Verletzte Personen versorgen und ggf. Rettungsdienst unter 112 alarmieren
  • Polizei informieren (Notruf 110), insbesondere bei Personenschaden oder unklarer Schadenssituation

Feststellungspflicht erfüllen:

  • Eigene Personalien angeben: Name, Anschrift, Kfz-Kennzeichen und Versicherungsdaten
  • Personalien des Unfallgegners und aller Zeugen notieren
  • Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen fotografisch dokumentieren

Wartepflicht beachten:

  • Am Unfallort verbleiben, bis der Geschädigte erscheint oder Polizei eintrifft (tagsüber ca. 15–30 Min. Richtwert)
  • Bei unbekanntem Geschädigten (z. B. nachts auf leerem Parkplatz): Wartezeit abwarten und danach Nachholungspflicht erfüllen

Nachholungspflicht (wenn sofortige Meldung nicht möglich war):

  • Unfall unverzüglich – innerhalb von 24 Stunden – bei der nächsten Polizeidienststelle anzeigen
  • Eigene Versicherung über den Unfall informieren
  • Bei erhaltener Vorladung oder Strafbefehl: sofort anwaltliche Beratung einholen (Einspruchsfrist: 2 Wochen)

Hinweis: Diese Checkliste ersetzt keine anwaltliche Beratung. Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben oder ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

 


 

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Das Strafmaß bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort reicht von der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Im Regelfall – also bei einem Ersttäter und überschaubarem Schaden – ist eine Geldstrafe die häufigste Sanktion. Bei erheblichem Sachschaden, Personenschäden oder Vorstrafen sind Freiheitsstrafen, auch ohne Bewährung, möglich.

Übersicht möglicher Sanktionen:

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 142 Abs. 1 StGB)
  • Regelfall: Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB
  • Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bereits während des laufenden Verfahrens
  • Sperrfrist für Neuerteilung: in der Regel mindestens sechs Monate bis zu fünf Jahren
  • Drei Punkte im Fahreignungsregister Flensburg

Ein Führerschein neben einem aufgeschlagenen Gesetzbuch auf einem Schreibtisch symbolisiert die drohenden Strafen bei Fahrerflucht

Strafmaß nach Fallkonstellation

Fallkonstellation Typische Rechtsfolge Führerschein
Bagatellschaden (unter ca. 2.000 €), Ersttäter, unverzügliche Meldung Strafmilderung oder Absehen von Strafe möglich (§ 142 Abs. 4 StGB) Entziehung möglich, aber nicht zwingend
Mittlerer Sachschaden, keine Meldung Geldstrafe (30–90 Tagessätze, je nach Einkommen) Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist 6–12 Monate
Erheblicher Sachschaden oder Personenschaden Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (ggf. Bewährung) Entziehung der Fahrerlaubnis, Sperrfrist bis zu 5 Jahren

Neben der strafrechtlichen Sanktion droht gemäß § 69 StGB regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Tat zeigt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei Fahrerflucht nimmt die Rechtsprechung diese Ungeeignetheit häufig an. Zusätzlich werden drei Punkte im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO

Besonders einschneidend: Ab einem bedeutenden Sachschaden – die Grenze wird zunehmend bei etwa 2.000 Euro angesetzt – wartet die Justiz mit dem Führerscheinentzug in aller Regel nicht bis zum Urteil. Die Staatsanwaltschaft beantragt in diesen Fällen typischerweise bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht nach § 111a StPO. Diesem Antrag wird in der Praxis regelmäßig stattgegeben, weil § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei bedeutendem Fremdschaden als Regelfall vermutet.

Die praktische Folge: Der Führerschein ist dann bereits vor der Hauptverhandlung weg – und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Wird die Fahrerlaubnis später im Urteil endgültig entzogen, wird die Zeit der vorläufigen Entziehung immerhin auf die Sperrfrist nach § 69a StGB angerechnet. Gerade deshalb ist eine frühzeitige Verteidigung wichtig: Wer bereits die Schadenshöhe substantiiert angreift oder die Voraussetzungen des Regelfalls entkräftet, kann unter Umständen verhindern, dass der Führerschein überhaupt vorläufig sichergestellt wird.

Achtung Frist: Wer im Rahmen eines Verkehrsstrafverfahrens einen Strafbefehl erhält, hat nach Zustellung genau zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Diese Frist ist zwingend – sie kann nicht verlängert werden. Ohne fristgerechten Einspruch erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, was Strafe und Führerscheinentzug besiegelt.

 


 

Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB: Wann ist Strafmilderung möglich?

Die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB bietet unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, trotz erfüllten Tatbestands ohne Strafe davonzukommen oder zumindest eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu erreichen. Das Gericht kann in diesen Fällen von Strafe absehen – es muss es aber nicht.

Voraussetzungen der tätigen Reue:

  • Strafmilderung oder Absehen von Strafe nach § 142 Abs. 4 StGB
  • Voraussetzung 1: Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (z. B. Parkplatz)
  • Voraussetzung 2: ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden
  • Voraussetzung 3: freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden
  • Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein

Eine Person meldet einen Verkehrsunfall nachträglich telefonisch bei der Polizei und nutzt so die Möglichkeit zur tätigen Reue

Entscheidend ist die Abgrenzung zum „bedeutenden Sachschaden“. Die Rechtsprechung setzt die Grenze für den bedeutenden Sachschaden zunehmend höher an; teilweise wird sie bei etwa 2.000 Euro gezogen. Liegt der Schaden darunter, liegt ein Bagatellfall vor, bei dem tätige Reue möglich ist. Liegt er darüber, greift die Milderungsmöglichkeit des Abs. 4 nicht – auch wenn sich der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden meldet.

Die tätige Reue greift zudem nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs, also etwa auf Parkplätzen, in Parkhäusern oder vor Einfahrten. Wer auf der Straße beim Vorbeifahren ein anderes Fahrzeug touchiert, fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung. Die Freiwilligkeit der Meldung fehlt außerdem, wenn der Täter bereits weiß, dass er entdeckt wurde oder die Ermittlungen schon begonnen haben.

 


 

Häufige Irrtümer rund um Fahrerflucht – und was wirklich gilt

Viele Beschuldigte berufen sich auf Aussagen, die rechtlich schlicht falsch sind. Diese vier Irrtümer können im Verfahren schwerwiegende Folgen haben.

Irrtum 1: „Es war kein Zeuge da, mir kann nichts bewiesen werden.“

Was gilt: Zeugen sind nicht erforderlich. Unfallspuren, Lackabrieb, Videoüberwachung und Fahrzeugdaten (z. B. Werkstattdaten, Dashcam Dritter) reichen als Beweise aus. Staatsanwaltschaften ermitteln regelmäßig erfolgreich ohne Augenzeugen.

Irrtum 2: „Ich habe einen Zettel hinterlassen, das reicht.“

Was gilt: Ein Notizzettel am Fahrzeug erfüllt die Feststellungspflicht nach § 142 StGB nicht. Das Gesetz verlangt die aktive Ermöglichung von Feststellungen gegenüber einer anwesenden berechtigten Person oder der Polizei. Ein Zettel schützt nicht vor Strafverfolgung.

Irrtum 3: „Der Schaden war so gering, das ist doch keine Straftat.“

Was gilt: § 142 StGB gilt grundsätzlich auch bei Bagatellschäden. Erst die tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB ermöglicht bei nicht bedeutendem Sachschaden (Grenze lt. Rechtsprechung: ca. 2.000 Euro, Stand 2026) eine Strafmilderung – aber nur unter weiteren engen Voraussetzungen.

Irrtum 4: „Meine Kaskoversicherung zahlt den Schaden, also ist das Problem gelöst.“

Was gilt: Fahrerflucht ist ein Obliegenheitsverstoß gegenüber der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Die Versicherung kann den Versicherungsschutz verweigern oder Rückgriffsansprüche bis zu 5.000 Euro geltend machen – unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren.

 


 

Versicherungsrechtliche Folgen der Unfallflucht

Versicherungsrechtliche Konsequenzen der Unfallflucht werden häufig unterschätzt. Wer als Schädiger unerlaubt den Unfallort verlässt, riskiert, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden des Unfallgegners reguliert, aber anschließend Regress beim Verursacher nimmt. Laut den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kann die Versicherung bei vorsätzlichem Pflichtverstoß – und Fahrerflucht ist ein solcher – eine Rückforderung geltend machen.

Bei der Kaskoversicherung (Vollkasko) kann der eigene Schaden im Zusammenhang mit der Unfallflucht ebenfalls unter Umständen nicht reguliert werden, wenn die Obliegenheitspflichten verletzt wurden. Das bedeutet: Wer flieht, verliert möglicherweise nicht nur den Führerschein, sondern sitzt auch auf dem eigenen Fahrzeugschaden.

Für eine konkrete Einschätzung Ihrer versicherungsrechtlichen Lage empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

 


 

Häufige Fragen zu § 142 StGB

Wie lange muss ich nach einem Unfall am Unfallort warten?

Das Gesetz schreibt keine feste Minutenzahl vor, sondern verlangt eine „nach den Umständen angemessene Zeit“. Maßgeblich sind Tageszeit, Unfallschwere und die Frage, ob Hilfe zu erwarten ist. Tagsüber gilt erfahrungsgemäß eine Wartezeit von etwa 15 bis 30 Minuten als Orientierungswert. Nachts, insbesondere auf einem leeren Parkplatz, kann die Frist kürzer ausfallen, wenn anschließend unverzüglich eine Polizeidienststelle informiert wird (Nachholungspflicht nach § 142 Abs. 2 StGB). Verlassen Sie den Unfallort nach der Wartezeit, sollten Sie immer einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten hinterlassen und zusätzlich die Polizei verständigen.

Ab welchem Schaden greift § 142 StGB vollständig – was ist ein bedeutender Sachschaden?

§ 142 Abs. 4 StGB ermöglicht bei ausschließlich „nicht bedeutendem Sachschaden“ eine Strafmilderung durch tätige Reue. Die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden wird nach neuerer Rechtsprechung zunehmend höher angesetzt und teilweise bei etwa 2.000 Euro gezogen. Liegt der Schaden unterhalb dieser Schwelle, handelt es sich um einen Bagatellfall – vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen (außerhalb des fließenden Verkehrs, freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden) sind ebenfalls erfüllt. Liegt der Schaden darüber, gilt die tätige Reue nicht, und die volle Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 StGB bleibt bestehen. Zudem beantragt die Staatsanwaltschaft ab dieser Grenze regelmäßig die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO – der Führerschein ist dann schon vor dem Urteil weg.

Kann man Fahrerflucht ohne Zeugen beweisen?

Ja, Fahrerflucht lässt sich auch ohne Augenzeugen nachweisen. Typische Beweismittel sind Dashcam-Aufnahmen, Überwachungskameras in der Umgebung, Spuren am Tatfahrzeug (Lackabrieb, Beulen), GPS-Daten und Zeugenhinweise aus der Nachbarschaft. Außerdem gilt: Das Kraftfahrt-Bundesamt und die Polizei können über das Kennzeichen schnell den Halter ermitteln. Fehlende direkte Zeugen schützen also nicht vor Strafverfolgung. Wenn Sie als Beschuldigter von Ermittlungen erfahren, sollten Sie sofort die Aussage verweigern und einen Rechtsanwalt einschalten.

Was tun, wenn man einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erhalten hat?

Nach Zustellung des Strafbefehls haben Sie genau zwei Wochen Zeit, schriftlich Einspruch beim zuständigen Gericht einzulegen. Diese Frist ist absolut – versäumen Sie sie, wird der Strafbefehl rechtskräftig, und Strafe sowie Führerscheinentzug stehen fest. Legen Sie den Strafbefehl sofort einem Rechtsanwalt für Strafrecht oder Verkehrsstrafrecht vor. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, ob ein Einspruch Erfolg verspricht oder eine Verständigung mit der Staatsanwaltschaft sinnvoller ist. Ohne rechtliche Beratung sollten Sie keine Entscheidung treffen.

Ist der Führerschein schon vor dem Urteil weg?

Ab einem bedeutenden Sachschaden – die Grenze wird zunehmend bei etwa 2.000 Euro angesetzt – beantragt die Staatsanwaltschaft in der Regel die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht nach § 111a StPO. Diesem Antrag wird meist stattgegeben, weil § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei bedeutendem Fremdschaden vermutet. Der Führerschein ist dann bereits während des laufenden Verfahrens sichergestellt und bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss weg. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird später auf die Sperrfrist angerechnet. Eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung kann helfen, die Sicherstellung abzuwenden oder rückgängig zu machen.

Ist unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit?

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat – kein Bußgeldtatbestand. § 142 StGB ist im Strafgesetzbuch verankert, nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das hat praktische Konsequenzen: Es gibt kein Bußgeld, sondern eine Kriminalstrafe; das Verfahren führt die Staatsanwaltschaft; eine Verurteilung erscheint im Bundeszentralregister. Nur wenn alle Voraussetzungen der tätigen Reue nach § 142 Abs. 4 StGB erfüllt sind, kann das Gericht von einer Strafe absehen – der Tatbestand bleibt dennoch erfüllt.

 


 

Fahrerflucht-Vorwurf? Handeln Sie jetzt richtig

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ist eine Straftat mit erheblichen Folgen – von der Geldstrafe über den Führerscheinentzug bis hin zur Freiheitsstrafe. Wer einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder gar einen Strafbefehl erhält, sollte keine voreiligen Aussagen machen, sondern zunächst das Schweigerecht nutzen und anwaltliche Beratung einholen.

Wichtig: Wenn Sie von der Polizei wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kontaktiert werden oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht gilt von Beginn des Ermittlungsverfahrens an. Suchen Sie zuerst rechtliche Beratung im Verkehrsstrafverfahren – jede Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung kann Ihre Verteidigungsposition verschlechtern.

Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Castrop-Rauxel vertrete ich Beschuldigte in Verkehrsstrafverfahren – von der ersten Anhörung bis zur Hauptverhandlung. Ich nehme für Sie Akteneinsicht, prüfe die Beweislage und entwickle die passende Verteidigungsstrategie.

Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie Ihren Fall frühzeitig prüfen. So sichern Sie Ihre Rechte und vermeiden unnötige Nachteile.