Viele Menschen sind schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Wer sich strafbar gemacht hat oder auch unschuldig der Strafverfolgung ausgesetzt ist, benötigt oft schnell Hilfe, um Schlimmeres zu vermeiden. Dies gilt sowohl, wenn ein Anhörungsbogen als Beschuldigter von der Polizei übersandt wird, als auch wenn die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben hat oder erst Recht, wenn das Hauptverfahren bereits eröffnet wurde und das Gericht einen Hauptverhandlungstermin anberaumt hat.

Norbert Schäfer ist seit vielen Jahren als Rechtsanwalt Castrop Rauxel und Umgebung tätig. Das Strafrecht stellt dabei einen rechtlichen Schwerpunktbereiche dar.

Ermittlungsverfahren:

Wer ein Anhörungsbogen als Beschuldigter von der Polizei zugesandt bekommt, sollte sorgsam überlegen, ob und ggf. welche Angaben er zur Sache tätigen will. Bereits in diesem Stadium des Verfahrens können durch eine unbedachte Einlassung Fakten geschaffen werden, deren Auswirkungen im Laufe des Verfahrens erhebliche Konsequenzen haben können. Deshalb sollte bereits früh der Ratschlag eines Fachmanns eingeholt werden, ob und ggf. wie zu den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen werden sollte. So kann bereits im Ermittlungsverfahren unter Umständen die Einstellung des Verfahrens erfolgen und eine Anklageerhebung vermieden werden.

Hauptverfahren:

Hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein hinreichender Tatverdacht ergeben, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Nach Prüfung von weiteren Voraussetzungen wird dann in der Regel das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht oder Landgericht – in Ausnahmefällen auch vor dem Oberlandesgericht eröffnet. In diesem Verfahrensstadium ist es wichtig, dass der Verteidiger im Interesse des Angeklagten entlastende Fakten in das Verfahren einbringt. Dies kann dadurch geschehen, dass eigene Beweismittel- wie zum Beispiel Zeugen benannt werden. Auch ist es möglich und wichtig, sich kritisch mit den von der Staatsanwaltschaft eingebrachten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Entscheidend ist dabei letztendlich meist der Verlauf der Hauptverhandlung, an deren Ende der oder die Richter das Urteil fällen.

Pflichtverteidigung:

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz vor, dass einem Beschuldigten ein Verteidiger auf Staatskosten beigeordnet wird. Solche Fälle einer sogenannten notwendigen Verteidigung sind zum Beispiel gegeben, wenn dem Beschuldigten ein besonders schweres Delikt (Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr) vorgeworfen wird oder sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Weitere Fälle einer notwendigen Verteidigung sind gegeben, wenn dem Beschuldigten droht, dass im Falle einer weiteren Verurteilung eine laufende Bewährung widerrufen wird oder allgemein, wenn wegen einer schwierigen Sach- und Rechtslage das Gericht die Mitwirkung eines Verteidigers für geboten hält.

Strafvollstreckung:

Auch bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe gibt es Situationen, in denen der Verurteilte die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nehmen kann. Schon das alltägliche Leben hinter Gittern kann in einem gewissen Maße gestaltet werden. So können dem Verurteilten Möglichkeiten verschaffen werden, sich beruflich oder schulisch weiterzubilden oder Therapieangebote wahrzunehmen. Ferner besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Reststrafe Verbüßung der Hälfte oder 2/3 der Haftstrafe zu Bewährung auszusetzen oder aber auch in den offenen Vollzug verlegt zu werden.


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